AGB

1. Geltung
1.1.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ARCHTEC / Andreas Angerer, Tratenweg 2, 6133 Weerberg und deren Vertragspartner gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von ARCHTEC ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – aus welchem Grund immer – unwirksam sein oder nicht Vertragsinhalt werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, deren Sinn und Zweck am nächsten kommende Bestimmung, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss
2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche (E-Mail, Telefax, Post) Auftragsbestätigung durch ARCHTEC zustande.

3. Leistungsumfang, bedungene Eigenschaften, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1.
Der Kunde hat die Pflicht sicherzustellen, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen und Materialien von der Statik der Liegenschaft bzw. des Aufstellungsortes auch getragen werden. Sollte es in irgendeiner Weise Probleme aufgrund dessen geben erlischt die Gewährleisung sofort zur Gänze und ARCHTEC ist weder zur Behebung eines dem Kunden daraus entstehenden Schadens verpflichtet noch sonstige dadurch entstehende Mängel zu ersetzen. Der Kunde jedoch hat die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
3.2.
Der Kunde ist, soweit erforderlich, zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Zurverfügungstellung sämtlicher für die Erbringung der Leistung erforderlichen Unterlagen, Informationen, etc. Hinsichtlich sämtlicher für die Auftragserfüllung bedeutsame Umstände besteht Verständigungspflicht, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Jeglicher Aufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht (Mehrkosten, Verzögerungen, Abbruch der Arbeiten …), ist vom Kunden zu ersetzen.
3.3.
ARCHTEC ist nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie darauf zu prüfen, ob diese allein oder im Zusammenhang mit vom Kunden beauftragten Leistungen für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, insbesondere beispielsweise in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
3.4.
ARCHTEC ist mangels anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet, im Zuge eines Auftrages/Projektes erstellte bzw. generierte Daten und sonstige Unterlagen über den Zeitpunkt der Übergabe bzw. Überbringung der Leistung hinaus zu speichern oder sonst für den Kunden verfügbar zu halten.

4. Bearbeitung von Sachen des Kunden
4.1.
Werden Sachen zur Bearbeitung übergeben, so ist ARCHTEC dazu berechtigt, diese Bearbeitung selbst durchzuführen oder sich Dritter zu bedienen.
4.2.
Für Schäden, welche solche Dritte verursachen, wird dem Kunden ausschließlich im Umfang der eigenen Ersatzansprüche gegenüber den Dritten gehaftet.
4.3.
Der Versand an und von solchen Dritten erfolgt in der Regel unversichert entweder durch ARCHTEC, Post, Spedition, Bahn oder Kurierdienst, welche die Parteien als verkehrsübliche
Versendungsart vereinbaren. Trifft der Kunde keine besonderen Festlegungen hinsichtlich des Transportunternehmens, der Art der Versendung oder des Abschlusses einer
Transportversicherung, gilt der Transport durch eine dieser Versendungsarten als vom Kunden genehmigt und erfolgt jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
4.4.
Für die Lagerung von Sachen des Kunden ist die Schadenersatzpflicht auch für die Lagerung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. An allen vom Kunden eingelagerten Vermögenswerten oder sonstigen Vermögenswerten des Kunden, welche sich in der Verfügungsgewalt von ARCHTEC befinden, besteht bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht.
4.5.
Für Schäden an vom Kunden übergebenen Gegenständen, das sind Sachen mit einem Wert von mehr als € 100,00, wird nur gehaftet, wenn der Kunde ausdrücklich auf deren Wert
hingewiesen hat und ARCHTEC an der Beschädigung ein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt. Ist eine Aufklärung über den Wert dieser Sachen
unterblieben, wird nicht gehaftet.

5. Preise / Kostenvoranschläge
5.1.
Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung erhöhen, so können bei Überschreitung der Befristung des Angebots die Preise entsprechend angepasst werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie Steuern und Gebühren werden zusätzlich verrechnet.
5.2.
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich Verbindlichkeit zugesagt wird.
5.3.
Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Spesen/Barauslagen (z.B. für Reisen, Übernachtung,
Modell- bzw. Musteranfertigung, …) sind gesondert zu vergüten.
5.4.
Das Entgelt gebührt auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Vertrages aus Gründen unterbleibt, die nicht in der Sphäre von ARCHTEC gelegen sind.
5.5.
Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde mangels anderweitiger Vereinbarung ebenso wie
Transport- und Zustellkosten.

6. Termine / Verzug
6.1.
Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.
6.2.
Wurde nichts anderes vereinbart, erfolgt die Vertragserfüllung und etwaiger Versand durch ARCHTEC oder beauftragte Dritte im In- oder Ausland, welcher sich ARCHTEC zur Vertragserfüllung bedient, innerhalb von 6 Monaten ab Auftragsbestätigung, soweit jedoch eine Freigabe oder Genehmigung des Kunden erforderlich ist, ab deren Erteilung.
6.3.
Allfällige Ansprüche wegen Lieferverzuges kann der Kunde erst nach schriftlicher Setzung einer mindestens 60-tägigen Nachfrist, die frühestens mit dem Zugang eines Mahnschreibens beginnt, geltend machen.
6.4.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht für ARCHTEC nicht. Verzugszinsen sind von ARCHTEC nicht zu leisten.
6.5.
Nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse (auch hinsichtlich Dritter im In- oder Ausland, welcher sich ARCHTEC zur Vertragserfüllung bedient), wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebs- oder Lieferstörungen, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Fristen und Termine. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist oder andere, in der Sphäre des Kunden gelegene Umstände die Einhaltung von Terminen verhindern. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin unbeschadet eines allfälligen Rücktrittsrechts für ARCHTEC zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

7. Lieferung / Transport / Abholung
7.1.
Holt der Kunde Leistungen nicht selbst zu einer vorher abgesprochenen Zeit ab, erfolgen Lieferungen ab Werk Weerberg jedenfalls auf Gefahr und – soweit nichts anderes vereinbart – auf Kosten des Kunden. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn noch weitere Leistungen (z.B. Aufstellung, etc.) erbracht werden.
7.2.
Wurde der Versand auf Kosten von ARCHTEC vereinbart, werden nur jene Kosten des Transportes getragen, welche bis zu jenem Zeitpunkt anfallen, in welchem der Transportunternehmer das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z.B. Lkw, Wechselbrücke, …) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereitstellt. Die Abtragung von Gütern in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dergleichen erfolgt jedenfalls auf Kosten des Kunden.
7.3.
Der Versand erfolgt in der Regel entweder durch ARCHTEC, Post, Spedition, Bahn oder Kurierdienst, welche die Parteien als verkehrsübliche Versendungsarten vereinbaren. Trifft der Kunde keine besonderen Festlegungen hinsichtlich des Transportunternehmens oder der Art der Versendung, gilt der Transport auf eine dieser Versendungsarten als vom Kunden genehmigt.
7.4.
Eine Verpflichtung zur billigsten Verfrachtung besteht jedenfalls nicht.
7.5.
Teillieferungen sind zulässig.
7.6.
Soweit der Kunde nicht bereits ausdrücklich im Auftrag oder sonst schriftlich binnen 3 Tagen ab Auftragsbestätigung den Abschluss einer Transportversicherung auf seine Rechnung verlangt, erfolgt der Versand unversichert auf Risiko des Kunden.
7.7.
Ist die Leistung versandbereit, verzögert sich der Versand jedoch aus Gründen in der Sphäre des Kunden bzw. außerhalb der Sphäre von ARCHTEC gelegenen Gründen, geht die Gefahr ab Bereitstellung zum Versand auf den Kunden über und hat der Kunde 1% des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche des Verzuges als pauschalierte Lagerkosten oder die darüber hinausgehenden tatsächlichen Kosten (Lagerhaltungskosten, …) zu bezahlen. Ist Selbstabholung vereinbart, gilt dies auch, wenn der Kunde die Leistung nicht binnen drei Tagen ab Zugang einer Aufforderung zur Abholung bzw. Verständigung über die Abholbereitschaft abholt.

8. Zahlungsbedingungen
8.1.
Es gilt bei Auftragserteilung als vereinbart, dass sämtliche zur Leistungserbringung benötigte Materialien (Aquarien, Terrarien, Komponenten, etc.) und Lieferkosten vom Kunden im Voraus zu bezahlen sind.
8.2.
Die Rechnungen werden ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen 7 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
8.3.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich geliefertem Material und Leistungen. Das Entgelt gebührt jedoch auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder teilweise aus Gründen unterbleibt, die nicht in der Sphäre von ARCHTEC gelegen sind.
8.4.
ARCHTEC ist berechtigt, Teilabrechnungen vorzulegen und Kostenvorschüsse zu verlangen.
8.5.
Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das in der Rechnung angegebene Konto erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf
Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
8.6.
Wechsel und Schecks werden wenn nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung und nur zahlungshalber angenommen.
8.7.
Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 4% bzw. 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden als nicht gewährt. Im Fall des Verzuges verpflichtet sich der Kunde, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.8.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von ARCHTEC aufzurechnen, wenn diese nicht schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
8.9.
Wird über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des Kunden mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den Kunden eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den Kunden oder befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist ARCHTEC berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Weitere bereits bestellte Lieferungen können auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig gemacht werden, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1.
Das Eigentumsrecht an allen gelieferten körperlichen Gegenständen bis zur gänzlichen Bezahlung bleibt vorbehalten.
9.2.
ARCHTEC ist nach vorheriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von ARCHTEC begründen.
9.3.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird vereinbart, dass damit zugleich die Kaufpreisforderung des Kunden gegen den Dritten an ARCHTEC zur Sicherung der vertraglichen Ansprüche gegen den Kunden abgetreten wird.

10. Rücktritt vom Vertrag / Storno
10.1.
ARCHTEC ist insbesondere berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn (I) der Kunde gegen eine nicht bloß unwesentliche vertragliche Pflicht verstößt und diesen Verstoß trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, wobei der mehrmalige Verstoß gegen auch bloß unwesentliche vertragliche Pflichten als wesentliche Vertragsverletzung zu werten ist, (II) die Leistung nicht von ARCHTEC zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden kann, (III) sich die Vermögensverhältnisse des Kunden erheblich verschlechtern, (IV) über den Kunde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder (V) ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, welches ARCHTEC an der Erbringung der Leistung hindert.
10.2.
Der Kunde ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn ARCHTEC eine wesentliche Pflicht gröblich verletzt. Soweit der vertragsmäßige Zustand jedoch wieder hergestellt oder eine Handlung nachgeholt werden kann, hat der Kunde dazu eine mindestens 60-tägige Frist zu gewähren. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Zugang eines Mahnschreibens, in welchem der Kunde die Vertragsverletzung benennt und den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich androht..
10.3.
Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag oder Stornierung von Leistungen hat der Kunde unbeschadet Punkt 5.4. sämtliche bereits getätigte Aufwendungen und die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen.
10.4.
Da so gut wie alle Komponenten und ähnliches für jeden Auftrag extra bestellt und/oder angefertigt werden müssen sind sämtliche vom Kunden bei Auftragserteilung oder im Nachhinein bestellten oder gekauften Leistungen, Gegenstände bzw. Materialien und Komponenten vom Rückgabe- und Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

11. Datenschutz
11.1.
Der Kunde räumt an allen im Zuge der Geschäftsverbindung erhobenen und/oder übermittelten Daten ein Nutzungs- und Verarbeitungsrecht ein.
11.2.
ARCHTEC ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.


12. Gewährleistung / Prüfpflicht / Anfechtung
12.1.
Die Gewährleistung wegen mangelnder Eignung von Leistungen zu einer nicht vereinbarten Verwendung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.2.
Der Kunde ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit (Gewährleistung, Irrtumsanfechtung, Schadenersatz,…) verpflichtet, die Leistung unverzüglich und eingehend zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen ab Übergabe unter genauer Bezeichnung der Mängel und Beischluss eines geeigneten Nachweises der Mangelhaftigkeit, schriftlich zu rügen.
12.3.
Die Beweislastumkehr zu unseren Lasten ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
12.4.
Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Übernahme der Leistung durch den Kunden (Lieferung durch uns, Selbstabholung oder Übernahme vom Transportunternehmer) bzw. ab Annahmeverzug durch den Kunden. Die Gewährleistungsfrist endet vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte Veränderungen der Leistungen vornehmen oder diese unsachgemäß gebrauchen, lagern oder sonst handhaben.
12.5.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.
12.6.
Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet; diese Hemmung hindert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistungsfrist.
12.7.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung nach Wahl von ARCHTEC zu.
12.8.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die gerügten Mängel binnen angemessener Frist, welche zumindest 60 Tage beträgt, behoben. Eine Verbesserung findet nach Wahl von ARCHTEC entweder im Werk oder beim Kunden statt. Sofern die Mängelbeseitigung durch Verbesserung im Werk oder durch Austausch stattfindet, verlängert sich die Frist auf die tatsächlich benötigte Zeit, die die Behebung bzw. der Austausch benötigt, längstens jedoch auf 6 Monate.
12.9.
Durch Verbesserung wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch erneuert.
12.10.
ARCHTEC ist berechtigt, die Verbesserung oder den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall kann der Kunde Preisminderung bis maximal 30% der gerechtfertigt bemängelten Leistung geltend machen.
12.11.
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Mängelfeststellung und -behebung mitzuwirken und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der Kunde bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.
12.12.
Stellt sich im Zuge der Überprüfung der gerügten Mängel heraus, dass diese nicht vorliegen oder nicht von der Gewährleistungspflicht umfasst sind, so ist ARCHTEC berechtigt, dem Kunden die Leistungen auf dessen Gefahr und Rechnung zurück zu senden und dem Kunden die durch die ungerechtfertigte Rüge angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.
12.14.
Viele der Leistungen und Komponenten werden mit sogenannten Sicherheitsetiketten oder Plomben versehen, um Manipulation zu verhindern. Sollten solche Etiketten oder Plomben beschädigt oder entfernt werden erlischt jegliche Gewährleistung auf die Leistung, Komponenten oder sonstiges Gewerk zur Gänze.

13. Schadenersatz
13.1.
Soweit ARCHTEC nicht über Kenntnisse hinsichtlich einer besonderen Art der Verwendung der Leistungen durch den Kunden verfügt, besteht weder eine Pflicht zur Prüfung noch zur Aufklärung des Kunden betreffend die Eignung oder die Sicherheit der Leistungen für diese Art der Verwendung.
13.2.
ARCHTEC haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen, die Beweislastumkehr dafür wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3.
Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen; Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnen.
13.4.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch binnen eines Jahres ab Übernahme gerichtlich geltend gemacht werden. Gerät der Kunde in Verzug mit der Übernahme, beginnt die Frist mit der bedungenen Übergabe zu laufen, wurde eine solche nicht vereinbart, ab jenem Zeitpunkt, in welchem ARCHTEC erstmals leistungsbereit ist. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
13.5.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem für die konkrete Leistung vereinbarten Entgelt exklusive Steuern, besteht Versicherungsdeckung einer Haftpflichtversicherung, mit der entsprechenden Deckungssumme, begrenzt.
13.6. Für den Fall, dass ARCHTEC von Dritten aufgrund der Verwendung der Leistungen durch den Kunden (z.B. Weitergabe) in Anspruch genommen wird, hat der Kunde ARCHTEC schad- und klaglos zu halten.
13.7.
Viele der Leistungen und Komponenten werden von uns mit sogenannten Sicherheitsetiketten oder Plomben versehen um Manipulation zu verhindern. Sollten solche Etiketten oder Plomben beschädigt oder entfernt werden erlischt jeglicher Ersatz von Schäden und  Folgeschäden zur Gänze.
13.8.
Sämtlicher Schadenersatz den Tierbesatz, Pflanzenbesatz oder jeglichen anderen Inhalt des Aquariums oder Terrariums betreffend ist ausgeschlossen.

14. Mitteilungen
14.1.
Der Kunde ist mit einer Übermittlung von Daten und Informationen per Email bis auf schriftlichen Widerruf einverstanden. Daten werden in standardisierten Formaten (Word, pdf) an den Kunden übermittelt.

15. Anzuwendendes Recht
15.1.
Auf die Rechtsbeziehungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1.
Erfüllungsort ist Weerberg.
16.2.
Gerichtsstand: Schwaz

 

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